Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten für alle Angebote und Verträge, die mit der pixel-kraft GmbH, Rahlandsweg 11, 27432 Bremervörde (im folgenden Auftragnehmer) geschlossen werden. Alle Leistungen und Pflichten der Vertragspartner basieren auf diesen AGB. Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung anerkannt.
Diese AGB gelten für alle nachfolgenden Vereinbarungen und dauerhaften Verträge mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Änderungen dieser AGB werden wirksam:
vier Wochen nach deren Veröffentlichung auf der Website http://www.pixel-kraft.de, oder soweit die veränderten AGB dem Kunden schriftlich mitgeteilt werden, wenn der Kunde den jeweiligen Änderungen nicht spätestens vier Wochen nach deren Veröffentlichung oder Mitteilung widerspricht.
Angebot, Auftragserteilung, Vertragsschluß
Soweit nicht anders vereinbart, gelten Angebote des Auftragnehmers zwei Wochen.
Der Vertrag kommt grundsätzlich erst mit der schriftlichen Bestätigung des Angebotes oder der Unterzeichnung des Vertrages durch den Kunden zustande.
Der Auftragnehmer behält sich vor, die Leistung ohne vorherige schriftliche Bestätigung anzubieten. Der Vertrag kommt in solchen Fällen durch die Annahme der vereinbarten Leistung unter Geltung dieser Geschäftsbedingungen zustande. Als Entgegennahme der vereinbarten Leistung gilt insbesondere die Entgegennahme eines Datenträgers, der Daten (Webseiten, Multimediaprodukte, Grafiken, Layouts usw.) enthält.
Änderungen des Auftrags bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen Vereinbarung.
Termine
Der Auftragnehmer ist bestrebt, vereinbarte Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (insbesondere die nicht rechtzeitige Mitwirkung) hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten und berechtigen den Auftragnehmer, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen entstehen, führen nicht zum Verzug des Auftragnehmers. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten oder Teile umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
Preise, Fälligkeit
a) Soweit nicht anders vereinbart, hält sich der Auftragnehmer zwei Wochen an die Angebotspreise ab deren Datum gebunden. Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden gesondert berechnet.
b) Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen den Auftragnehmer zur Korrektur auch bei bereits erstellten Rechnungen.
c) Wenn nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Soweit nicht anders vereinbart oder angegeben, sind Fahrt- und Portokosten in den angebotenen Preisen enthalten.
Fälligkeit
Soweit nichts anderes vereinbart oder angeben, gilt für die Fälligkeit der Vergütung:
a) Übersteigt die Vergütung einen Betrag von 500,- Euro, sind Abschlagszahlungen nach der jeweiligen Vereinbarung zu zahlen. Dabei ist grundsätzlich der erste Abschlag binnen zehn Tagen nach Auftragserteilung und der letzte Abschlag binnen 10 Tagen nach Abnahme des Auftrages zu zahlen.
b) In den übrigen Fällen ist die Vergütung zahlbar binnen 10 Tagen nach Rechnungslegung.
c) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, Vorkasse zu verlangen oder bei vereinbarter Teilzahlung Leistungen auszusetzen, wenn erkennbar ist, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ist der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist er nicht berechtigt über die erbrachten Leistungen zu verfügen.
Mitwirkung des Kunden
a) Der Kunde unterstützt den Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Bereitstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern.
b) Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien (Bild, Ton, Text) zu beschaffen, hat der Kunde diese in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Der Kunde stellt sicher, dass der Auftragnehmer die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Rechte an den Materialien erhält.
c) Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, indem er zur Ausführung des Auftrages benötigte Materialien nicht liefert oder auf Korrekturabzüge die ihm vom Auftragnehmer geliefert wurden, nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen reagiert, behält sich der Auftragnehmer vor, dem Kunden alle zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer durch die unterlassene Mitwirkungspflicht des Kunden weitere Kosten entstehen, behält er sich vor, diese dem Kunden ebenfalls in Rechnung zu stellen.
Korrektur, Abnahme
a) Der Auftragnehmer stellt dem Kunden einen Korrekturabzug zur Verfügung, soweit dies bei der Art der Leistung möglich ist. Im Übrigen wird dem Kunden die Leistung in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht und eine Leistungsbestätigung übersandt. Durch schriftliche Bestätigung des Korrekturabzuges oder der Leistungsbestätigung erfolgt die Abnahme. Die Bestätigung soll innerhalb von zwei Wochen durch den Kunden erfolgen. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung den vereinbarten Anforderungen entspricht.
b) Nach Eingang der Bestätigung durch den Kunden ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Kunden die in dem Auftrag beschriebene Leistung in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen (z. B. Übergabe eines Datenträgers, Übersendung der erforderlichen Daten).
Urheberrechte, Nutzungsrechte
Jeder an den Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
Alle Entwürfe und fertigen Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Auftragnehmer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
Die Entwürfe und fertigen Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
Der Auftragnehmer überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung an den Auftraggeber über.
Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
Leistung als Referenzobjekt
Der Auftragnehmer darf den Kunden auf seiner Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Der Auftragnehmer darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
Gewährleistung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jeden Auftrag mit der größtmöglichen Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
Nach Übergabe der fertigen Arbeit wird der Kunder diese unverzüglich auf etwaige Mängel untersuchen und solche dem Auftragnehmer umgehend mitteilen, wie es sich aus § 377 HGB ergibt. Verletzt der Kunde diese Pflicht, stehen ihm Rechte hinsichtlich solcher Sachmängel, die bei einer ordnungsgemäßen Erstuntersuchung offensichtlich gewesen wären, nicht mehr zu.
Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
Ansprüche gemäß § 634 BGB wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der fertigen Arbeit.
Haftung
Der Auftragnehmer haftet, sofern die Vereinbarung keine anders lautenden Regelungen trifft, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit ihn kein Auswahlverschulden trifft. Der Auftragnehmer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
Mit der Bestätigung von Korrekturabzügen und durchgeführten Arbeiten und fertigen Arbeiten durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet der Auftragnehmer nicht.
Schlussbestimmungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort stets der Sitz des Auftragnehmers.
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
Es gilt im übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist Bremervörde, sofern der Kunde Vollkaufmann ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
Stand 17.11.2016